Allgemeine Vertragsbedingungen (Seite1 von 2)
1. Vertragsparteien und Vertragsobjekt des KFZ-Mietvertrages.
Autos Witt S.L., nachfolgend Vermieterin genannt, vermietet an den Kunden, dessen Daten und Unterschriften in dem Vertrag erscheinen, nachfolgend Mieter genannt, das in diesem Vertrag beschriebene Fahrzeug. Das Mietverhältnis richtet sich nach den festgelegten Klauseln und Bedingungen, welche beide Parteien akzeptieren und sich verpflichten zu erfüllen.
2. Fahrer.
Der Mieter verpflichtet sich, dass das gemietete Fahrzeug ausschliesslich von ihm oder von den im Vertrag aufgeführten Personen gefahren wird (zusätzliche Fahrer sind auf der Rückseite zu notieren).
3. Richtigkeit der Angaben.
Der Mieter bestätigt die Richtigkeit sowohl seiner Daten, als auch die der zusätzlichen Fahrer. Im Falle falscher Angaben hat die Vermieterin das Recht, den Vertrag zu kündigen und ist lediglich verpflichtet, dem Mieter teilweise den bezahlten Betrag zurückzuzahlen, wie im Falle der vorzeitigen Kündigung des Mieters nach Klausel 15. Falsche Angaben führen ebenfalls zur automatischen Nichtigkeit von (Anfang an) der Befreiung von Haftung für Schäden am Fahrzeug. Diese Befreiung verliert so ihre gesamte Deckung und der Mieter haftet unbegrenzt für Schäden gegenüber Dritten und der Vermieterin, unabhängig davon, dass Schäden Dritter von der Haftpflichtversicherung gedeckt sein können.
4. Übergabe und Rückgabe. Mietlaufzeit. Prüfung des Zustandes.
Der Mieter hat das Fahrzeug an den im Vertrag angegebenem Tag und Ort zurückzugeben. Die Mietlaufzeit gilt erst dann als beendet, sobald Fahrzeug und Schlüssel an die Vermieterin zurückgegeben wurden. Die Mietlaufzeit ist die, die im Vertrag angeben wird. Berechnet wird im 24 Stunden-Takt ab Uhrzeit der Vertragsunterzeichnung. Sollte die Rückgabe mit mehr als einer Stunde Verspätung erfolgen, wird ein zusätzlicher Tag berechnet. Für jeden Tag des Verzuges hat der Mieter an die Vermieterin einen um 20% erhöhten Tagespreis zu zahlen. Sollte der Mieter das Fahrzeug über einen längeren als den
vereinbarten Zeitraum behalten wollen, so hat dies mittels eines neuen Mietvertrages oder einer mit der Vermieterin auszuhandelnden schriftlichen Vertragsverlängerung zu erfolgen. Der Mieter erhält das Fahrzeug in einem guten optischen und
technischen Zustand. Bei Übergabe wird das Fahrzeug von der Vermieterin überprüft und der Zustand sowie mögliche vorhandene Schäden schriftlich festgehalten und vom Mieter unterschrieben sowie als ANHANG dem Vetrag beigefügt.
Der Mieter hat bei der Übergabe des Fahrzeuges die Pflicht auf Defekte und Schäden hinzuweisen, die das Fahrzeug vorweist, damit diese im Anhang notiert werden. Die Vermieterin überprüft zum Zeitpunkt der Rückgabe den Zustands des Fahrzeugs, um mögliche Schäden festzustellen.
5. Mietpreis.
Der Mietpreis ist der im Mietvertrag angegebene. Die Miete beinhaltet eine Befreiung von Haftung für Schäden am Fahrzeug. Diese Befreiung hat eine Selbstbeteiligung in Höhe des im Vertrag genannten Betrages. Die Befreiung von Haftung über Schäden am Fahrzeug richtet sich nach den Klauseln dieser Vertragsbedingungen.
6. Kaution.
Beide Parteien können eine Kaution vereinbaren, deren Betrag im Vertrag angegeben wird. Die Kaution dient als Garantie bei verspäteter Rückgabe, bei Schäden, die nicht durch die Haftungsbefreiung gedeckt sind, sowie bei Entschädigungen durch Vertragsverzicht durch den Mieter oder sonstigen Vertragsauflösungen mit Recht auf Entschädigung. Das Bestehen einer Kaution befreit den Mieter auf keinem Fall von der Haftung, die über den Betrag der Kaution hinaus geht.
7. Versicherung.
Der Mietpreis beinhaltet eine Haftpflichtversicherung mit den gesetzlich vorgesehenen Deckungen. Eine Kopie des Versicherungsvertrages befindet sich zur Verfügung des Mieters im Inneren des Fahrzeuges.
8. Treibstoff.
Das Fahrzeug wird mit dem im ANHANG angebenen Tankinhalt übergeben. Der Mieter hat das Fahrzeug mit gleicher Treibstoffmenge zurückzugeben. Für den Fall, dass die Rückgabe nicht mit gleicher Treibstoffmenge erfolgt, werden 10 Euro pro ¼ Fehlmenge des Tankinhalts berechnet. Der während des Mietverhältnisses verbrauchte Treibstoff ist vom
Mieter zu zahlen. Dieser hat das Fahrzeug mit dem vorgegebenen Treibstoff zu betanken. Im Falle der Nichtbeachtung haftet der Mieter für sämtliche entstandenen Kosten zur Schadensbehebung und/oder Fahrzeugtransports.
9. Bedingungen zur Fahrzeugnutzung
a) Der Mieter, sowie jeder andere Fahrer des Fahrzeugs, müssen mindestens 23 Jahre alt sein und im Besitz einer gültigen, mindestens zwei Jahre alten Fahrerlaubnis sein. Das Fahrzeug ist gemäss den Vorschriften der Verkehrsordnung und den Eigenschaften des Fahrzeuges zu benutzen.
b) Es dürfen nicht mehr Insassen, als im Fahrzeugbrief vermerkt sind, transportiert werden.
c) Es ist ausdrücklich verboten, das Fahrzeug unterzuvermieten bzw. an Dritte zu übergeben, unabhängig ob dies auf direkte Art und Weise geschieht oder in Durchführung eines Personen- oder Gütertransportservices.
d) Das Fahren unter Einfluss von Alkohol oder Medikamenten bzw. bei Ermüdung, sowie bei Nutzung medizinischer Geräte, die das Fahrvermögen beeinträchtigen können, ist ausdrücklich untersagt.
e) Es ist ausdrücklich untersagt, das Fahrzueg zu überladen, sowie gefährliche oder entflammbare Gegenstände zu transportieren (wie z.B. Gasflaschen, Feuerwerk, usw.).
f) Es ist ausdrücklich untersagt, das Fahrzeug für Wettrennen jeglicher Art zu benutzen, sowie zum Abschleppen anderer Fahrzeuge.
g) Der Mieter und/oder Fahrer verpflichten sich, keine Wege oder nicht asphaltierte Flächen zu befahren. Ebenso verpflichten sie sich, das Fahrzeug gegen Schäden durch besondere Wetterverhältnisse zu schützen. In diesem Sinn ist es untersagt, auf nicht asphaltierten Zonen nahe dem Meer, oder in Schluchten (insbesondere der San Felipe-Schlucht in Puerto de la Cruz) zu parken. Es ist untersagt, das Fahrzeug fahrlässig zu benutzen und so die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Wagens zu gefährden, wie es z.B. bei Stössen an der Unterseite des Fahrzeuges der Fall sein könnte.
h) Die Vermieterin übernimmt keinerlei Haftung für Gegenstände, die von Kunden im Fahrzeug oder den Büroräumen vergessen oder liegengelassen wurden.
Die Schäden oder Unfälle, die aufgrund einer Nichtbeachtung dieser Beschänkungen entstehen, sind nicht von der Haftungsbefreiung am Fahrzeug gedeckt, dessen Bedingungen nachfolgend aufgeführt sind, selbst im Fall, dass eine Selbstbeteiligung vereinbart wird.
10. Befreiung von Haftung für Schäden am Fahrzeug
10.1 Eigenschaften.
Inbegriffen in der Miete ist eine Befreiung von Haftung für Schäden am Fahrzeug, welche ausschliesslisch während der vertraglich vereinbarten Mietdauer Anwendung findet. Diese Befreiung ist keine Versicherung, sondern ein Schutz, der den Mieter teilweise von seiner Haftung in Bezug auf Schäden am Fahrzeug durch Kollision oder Vandalismus enthebt. Diese Befreiung deckt die Reparaturkosten des Fahrzeuges verursacht durch einen Unfall oder Handlungen Dritter, unabhängig ob das Fahrzeug sich in Fahrt befindet oder nicht. Die Befreiung greift ebenfalls bei Diebstahl, vorausgesetzt, dass sich die Schlüssel nicht im Fahrzeuginneren befanden, ein. Schäden –seien sie körperlicher, psychischer oder moralischer Natur die
über die Deckung der gesetzlichen Haftpflichtversicherung hinausgehen, sind nicht abgedeckt. Der Mieter haftet für die Schäden des Fahrzeuges nur bis zur Höhe der vereinbarten Selbsbeteiligung, ausser es handelt sich bei den Schäden
um solche, die gemäss Klausel 9 der Fahrzeug-Nutzungsbedingungen und den nachfolgend aufgeführten Beschränkungen von der Deckung ausgeschlossen sind.
10.2 Ausschluss und Beschränkung der Befreiung von Haftung
für Schäden am Fahrzeug.
Die Befreiung von Haftung für Schäden am Fahrzeug deckt nicht die nachfolgend aufgeführten Schäden, für welche der Mieter gegenüber der Vermieterin haftet:
1) Radschäden (Felge und Reifen), die durch das Streifen mit anderen Elementen, wie z.B. Bordsteinen entstehen,
insofern diese nicht aufgrund einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug entstanden sind.
2) Schäden an Zubehör wie Kindersitzen, Stereoanlagen, Freisprecheinrichtungen, usw.
3) Brandschäden im Inneren des Wagens, Bodens oder Decke.
4) Schäden, die durch Befahren von Strecken entstehen, die dazu nicht geeignet sind wie, z.B. Wald- oder Schotterwege,
Schluchten oder Strände, sowie Schäden, die durch Parken in Schluchten, Stränden, nahe dem Meer oder allgemein
nicht zum Parken geeigneten Zonen, entstehen.
5) Schäden am Fahrzeug, die entstehen durch Raub von Gegenständen, die sich im Innenraum befanden (z.B. zerbrochene Scheibe um Handy zu stehlen).
6) Schäden bedingt durch leeren Tank oder durch Tanken nicht geeigneten Treibsstoffes, Verlust oder Beschädigung der
Schlüssel, sowie die Kosten, die durch das Stilliegen des Fahrzeuges entstehen.
7) Den Verlust, Diebstahl oder Raub von Gegenständen des Mieters jeglicher Art, die im Fahrzeug oder den Büroräumen
vergessen werden.
8) Reparatur- und Abschleppkosten, die vorher nicht der Vermieterin unter der Telefonnummer 922.36.30.37 (Fax:
922.36.51.04) mitgeteilt wurden.
9) All jene Schäden, die durch Nichterfüllung der Nutzungsbedingungen der Klausel 9 bedingt sind.